Geschäftsbedingungen - Flughafen-Transfer
1. Buchung / Zahlung
1.1. Erfolgt die Buchung einer Transferleistung per E-Mail, auf schriftliche, mündliche oder fernmündliche Anmeldung, muss diese mindestens 72 Stunden vor Abholung in der Firma Fritzsche GmbH eingehen. Kurzfristigere Buchungen bedürfen einer telefonischen Absprache.
1.2. Der Vertrag über die gebuchte Transferleistung kommt erst mit schriftlicher Bestätigung durch die Fritzsche GmbH zustande (ausgenommen sind Kurzfristbuchungen innerhalb 72 Stunden vor Abholung mit telefonischer Absprache). Weicht die Bestätigung von der Anmeldung des Kunden ab, so liegt in der Bestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den die Fritzsche GmbH 10 Tage gebunden ist und den der Kunde durch die Rücksendung der Bestätigung innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen Bestätigung empfohlen.
1.3. Reisebüros treten nur als Vermittler auf. Sie können für durch die Firma Fritzsche verursachte Schäden nicht haftbar gemacht werden.
1.4. Die durch die Firma Fritzsche GmbH durchgeführten Transferleistungen sind Sammelfahrten (außer VIP-Einzeltransfer nach Sonderpreisliste). Die Fahrtroutenzusammenstellung unterliegt der Transferfirma.
1.5. Die Bezahlung erfolgt entsprechend der bei Anmeldung gewählten Zahlungsweise, jedoch spätestens bei Antritt der ersten bestellten Fahrt. Erfolgt die Zahlung nicht vollständig und pünktlich, hat die Fritzsche GmbH das Recht, nach Mahnung und Fristsetzung ihrerseits vom Vertrag zurück zu treten und einen Ersatzanspruch in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 5 zu verlangen.
1.6. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Beförderung des Kunden Hinfahrt (zum Flughafen)
2.1. Die angegebene Abholzeit zum jeweiligen Flughafen kann um 15 min differieren.
2.2. Beträgt die Differenzzeit mehr als 15 min, wird der Kunde innerhalb von 48 Stunden (außer bei kurzfristigen Flugzeitänderungen) vor Fahrtantritt informiert.
2.3. Sollte das Fahrzeug zur vereinbarten Abholzeit (+15 min) nicht beim Kunden sein, muss die angegebene Telefonnummer angerufen werden.
2.4. Werden aufgrund eines dem Kunden zurechenbaren Verschuldens fremde Verkehrsmittel benutzt, ohne dass eine Aufforderung durch die Firma Fritzsche GmbH erfolgt ist, müssen die Beförderungskosten durch den Besteller beglichen werden. Zudem behält sich die Fritzsche GmbH in diesem Fall vor, einen Ersatzanspruch in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 5 geltend zu machen.
2.5. Bei Änderungen der Flugdaten, Flughäfen und Flugnummern ist der Kunde verpflichtet die Firma Fritzsche GmbH unverzüglich nach deren Erhalt zu informieren.
3. Beförderung des Kunden Rückfahrt (vom Flughafen)
3.1. Die Abholzeit vom jeweiligen Flughafen ist die planmäßige Ankunftszeit +/- 30 min.
3.2. Bedingt durch Sammelfahrten muss gegebenenfalls eine Wartezeit eingeplant werden (außer bei einem VIP-Einzeltransfer nach Sonderpreisliste). Bei den Flughäfen Leipzig / Dresden / Altenburg kann die Wartezeit bis zu 30 Minuten ab Verlassen des Transitraumes betragen; bei anderen Flughäfen bis zu 120 Minuten ab Verlassen des Transitraumes.
3.3. Sollte das Fahrzeug zur angegebenen Zeit nicht am Flughafen sein bzw. Fahrer und Kunde verfehlen sich am Treffpunkt, ist sofort die Firma Fritzsche GmbH durch einen Anruf unter der angegebenen Telefonnummer zu verständigen.
Werden aufgrund eines dem Kunden zurechenbaren Verschuldens fremde Verkehrsmittel benutzt, ohne dass eine Aufforderung durch die Firma Fritzsche GmbH erfolgt ist, müssen die Beförderungskosten durch den Besteller beglichen werden. Zudem behält sich die Fritzsche GmbH in diesem Fall vor, einen Ersatzanspruch in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 5 geltend zu machen.
3.4. Soweit individuell nichts anderes vereinbart wurde, gilt der Informationsschalter des jeweiligen Flughafens als vereinbarter Abholort. Dieser ist unbedingt einzuhalten und direkt nach dem Auschecken aufzusuchen. Sollte ein Kunde nicht den vereinbarten Abholort aufsuchen, kann eine ordnungsgemäße Rückbeförderung nicht gewährleistet werden. Zudem behält sich die Fritzsche GmbH in diesem Fall vor, einen Ersatzanspruch in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 5 geltend zu machen.
3.5. Die Firma Fritzsche GmbH gewährleistet auch bei Verspätung zur planmäßigen Ankunftszeit den gebuchten Rücktransfer. Bei Verspätung oder Umbuchung des Rückfluges, Änderung der Flugnummer oder Verschiebung der Ankunftszeit muss der Kunde die Firma Fritzsche GmbH spätestens vier Stunden vor der ursprünglich geplanten Ankunftszeit informieren.
3.6. Bei Nichtbeachtung der Ziffer 3.5. trägt der Kunde die Kosten für dadurch aufgetretene Fehlfahrten und Wartezeiten der Firma Fritzsche GmbH unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen.
4. Leistungen der Transportfirma mit Stauversicherung
4.1. Im Preis sind folgende Grundleistungen enthalten: Die Beförderung entsprechend des gebuchten Transfertarifes und Personenzahl sowie die Beförderung des Gepäcks (pro Person 1 Koffer 20 kg + 1 Handgepäckstück), soweit dies zwischen den Parteien nicht anders vereinbart wird. Die Abholung erfolgt von der - bzw. den in der Buchung genannten Adresse(n). Nicht enthalten sind Leistungen, die sich aufgrund von Änderungswünschen, Fahrtverlängerungen durch nicht gemeldete Abholadressen sowie das Verhalten des Bestellers oder seiner Mitfahrer ergeben.
4.2. Die Firma Fritzsche GmbH kommt für nachgewiesene Mehrkosten auf, wenn:
-
aufgrund eines eigenen oder ihr zurechenbaren Verschuldens der Fritzsche GmbH die Transfer-Leistung nur verspätet oder gar nicht durchgeführt werden kann, oder
-
aufgrund eines Fahrzeugstau´s auf dem Weg zum Abholort bzw. während der Transfer-Leistung es zu Verzögerungen kommt
und dadurch der Kunde seinen Flug verpasst.
Dabei gilt eine Haftungshöchstgrenze in Höhe von 1.000 EUR für jeden vollzahlenden Kunden sofern der Reisepreis 1.000 EUR übersteigt. In den anderen Fällen stellt der Reisepreis auch die Haftungshöchstgrenze der Firma Fritzsche GmbH dar.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunde seiner Pflicht aus Ziffer 2.3. nicht nachgekommen ist.
Die Firma Fritzsche GmbH haftet nicht, wenn aufgrund eines Verschuldens des Kunden oder wegen höherer Gewalt (mit Ausnahme von einem Fahrzeugstau) es zu einer verspäteten Abfahrt von der Abholadresse oder zu Verzögerungen während der Transfer-Leistung kommt und dadurch der Kunde seinen Flug verpasst.
4.3. Die Firma Fritzsche GmbH sichert einen Transfer von der Abholadresse zum Bestimmungsort und zurück entsprechend der Buchung.
4.4. Fahrgäste der Firma Fritzsche GmbH sind als Insassen im Beförderungsfahrzeug versichert.
5. Rücktritt des Kunden
5.1. Der Kunde kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Fritzsche GmbH unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Transfer-Leistung über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Beginn der Transfer-Leistung zurück oder tritt er diese nicht an, so verliert die Fritzsche GmbH den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Statt dessen kann die Fritzsche GmbH, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Vorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3. Die Fritzsche GmbH hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zur Vergütung pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Leistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
bis 24 Stunden vor Fahrtantritt 10%
innerhalb von 24 Stunden vor Fahrtantritt 50%
bei Nichtantritt der Fahrt 90%
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, der Fritzsche GmbH nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
5.5. Die Fritzsche GmbH behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit sie nachweist, dass Ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht die Fritzsche GmbH einen solchen Anspruch geltend, so ist sie verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6. Allgemeines
6.1. Eventuelle Zusatzversicherungen sind durch die Fahrgäste selbst abzuschließen.
6.2. Durch Unterschrift des Kunden erkennt er die Geschäftsbedingungen der Firma Fritzsche GmbH an, die Vertragsbestandteil sind.
6.3. Der Kunde kann die Fritzsche GmbH nur an deren Sitz verklagen.
6.4. Für Klagen der Fritzsche GmbH gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Fritzsche GmbH maßgeblich.
6.5. Für Klagen der Fritzsche GmbH gegen Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ist der Gerichtsstand ebenfalls der Sitz der Fritzsche GmbH.
7. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.